Die Landesbauordnung verlangt, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird. Dazu sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauauf- sichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten Regeln.
Nach § 74 Abs. 4 BauO NRW sind nur die allgemein bauaufsichtlich eingeführten tech- nischen Regeln in der Liste der Technischen Baubestimmungen von staatlich anerkann- ten Sachverständigen auf ihre Beachtung durch die am Bau Beteiligten zu prüfen.
nach § 3 Abs. 3 BauO NRW gemäß RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- Einführung vom 08.11.2006
- Liste der Technischen Baubestimmungen vom 03.05.2010 mit
Anhang A zur Anlage
Die neueste, von der Bauministerkonferenz verabschiedete Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen finden Sie unter www.bauministerkonferenz.de in der Rubrik "Mustervorschriften / Mustererlasse" im Ordner "Bauaufsicht / Bautechnik" unter dem Punkt "Liste der Technischen Baubestimmungen".
Die Muster-Liste dient als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie entfaltet somit keine unmittelbare Rechtswirkung. Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt.
DIN 1045-alt |
Die Technische Mitteilung SG 00/03 enthält Regelungen, wie mit Unterlagen zu verfahren ist, die auf der Grund- |
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DIN 1055 |
Im Anhang der aktuelllen Liste der Technischen Baubestimmungen ist die Zuordnung der Windzonen und der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen in NRW - gültig ab 2007 - aufgeführt ...weiter-> |
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DIN 4149 |
Das Bauministerium und der Geologische Dienst NRW haben eine Karte erstellt, die den Grad an Erdbeben- gefährdung bis auf die Grenzen der Gemarkungen aufschlüsselt ...weiter-> |
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Erdbebensicheres Bauen |